Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz
FStrAbG§ 7
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Bundesfernstraßenbaus nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3354)
BGBl. 2016 I S. 3354
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 469 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 286 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.