Gesetze / Flächenstillegungsverordnung
FSV§ 3 Pflichten bei Flächenstillegung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 07.12.2000 – B 10 LW 17/99 RZitiert von 4
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 5/09 RProduktionsaufgaberente - Anrechnung einer GAP-Prämie für stillgelegte landwirtschaftliche Flächen - Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes - Rückforderung
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 6/09 R
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSV/3#abs-1 (1) Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente eine Fläche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet,
Soweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6; Satz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSV/3#abs-2 (2) Bei Nutzung der Flächen zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere einer Verwendung zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSV/3#abs-3 (3) Bei einer erstmaligen Aufforstung nach § 2 Nr. 2 ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die erstmals aufgeforstete Fläche fachgerecht zu pflegen.