Gesetze / Flächenstillegungsverordnung
FSV§ 1 Stillegung bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BSG, 07.12.2000 – B 10 LW 17/99 RZitiert von 4
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 5/09 RProduktionsaufgaberente - Anrechnung einer GAP-Prämie für stillgelegte landwirtschaftliche Flächen - Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes - Rückforderung
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 6/09 R
- LSG NRW, 19.06.2002 – L 8 LW 22/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSV/1#abs-1 (1) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ist nur stillgelegt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher Anbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend eingestellt wird (nachhaltiges Brachlegen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSV/1#abs-2 (2) Als Stillegung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche gilt die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn
Werden auf der stillgelegten Fläche Tätigkeiten verrichtet, die auf öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach § 3 oder nach Landesrecht, beruhen, gilt dies nicht als landwirtschaftliche Nutzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSV/1#abs-3 (3) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche gilt auch als stillgelegt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSV/1#abs-4 (4) Eine landwirtschaftliche Nutzung ruht nicht, wenn