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FSTuWV

§ 22 Bewertung der Facharbeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/22#abs-1 (1) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeit gilt § 25 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/22#abs-2 (2) Wird die schriftliche Arbeit mit schlechter als „ausreichend“ bewertet, so ist eine erneute Arbeit anzufertigen. Eine weitere Wiederholung ist nicht gestattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/22#abs-3 (3) Im Rahmen eines Kolloquiums im letzten Schulhalbjahr erfolgt die Präsentation der Arbeit mit anschließendem Fachgespräch. Dafür erhalten die Schülerinnen und Schüler zur Vorbereitung Hinweise durch die Lehrkraft, die die schriftliche Arbeit bewertet. Diese Hinweise erhalten die Schülerinnen und Schüler spätestens fünf Schultage vor der Präsentation.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/22#abs-4 (4) Für das Kolloquium gelten die Regelungen der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Absatz 1 und 3 bis 5. Im Kolloquium können mehrere Schülerinnen und Schüler gemeinsam ihre Arbeiten präsentieren und das Fachgespräch führen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/22#abs-5 (5) Die Gesamtbewertung der Facharbeit erfolgt durch eine Note, die sich aus dem arithmetischen Mittel der doppelt gewichteten Note der schriftlichen Arbeit und der einfach gewichteten Note des Kolloquiums ergibt. Diese Note wird wie die Note einer schriftlichen Prüfung gewertet.

§ 21 § 23