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FSTuWV

§ 23 Aufgaben der schriftlichen Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/23#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung findet in den mit „sP“ gekennzeichneten Fächern der Stundentafel statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/23#abs-2 (2) Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 210 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/23#abs-3 (3) Für die schriftlichen Prüfungsfächer sind zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge einzureichen. Die Aufgabenvorschläge werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, in dem Prüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Aufgabenvorschläge auf Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften. Die Genehmigung und Auswahl erfolgt durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat.

§ 22 § 24