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FSTuWV

§ 21 Facharbeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/21#abs-1 (1) Die Facharbeit besteht aus der schriftlichen Arbeit und einem Kolloquium zu dieser Arbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/21#abs-2 (2) In dem in der Anlage im berufsbezogenen Lernbereich mit „Facharbeit“ bezeichneten Fach ist durch die Schülerinnen und Schüler eine Facharbeit zu einem praktischen Thema zu erstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/21#abs-3 (3) Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Mitteilung zum Thema der zu schreibenden Arbeit sowie den Abgabetermin innerhalb der ersten vier Schulwochen des letzten Ausbildungsjahres.

§ 20 § 22