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# § 22 FSTuWV (Brandenburg) — Bewertung der Facharbeit

Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeit gilt § 25 entsprechend.

(2) Wird die schriftliche Arbeit mit schlechter als „ausreichend“ bewertet, so ist eine erneute Arbeit anzufertigen. Eine weitere Wiederholung ist nicht gestattet.

(3) Im Rahmen eines Kolloquiums im letzten Schulhalbjahr erfolgt die Präsentation der Arbeit mit anschließendem Fachgespräch. Dafür erhalten die Schülerinnen und Schüler zur Vorbereitung Hinweise durch die Lehrkraft, die die schriftliche Arbeit bewertet. Diese Hinweise erhalten die Schülerinnen und Schüler spätestens fünf Schultage vor der Präsentation.

(4) Für das Kolloquium gelten die Regelungen der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Absatz 1 und 3 bis 5. Im Kolloquium können mehrere Schülerinnen und Schüler gemeinsam ihre Arbeiten präsentieren und das Fachgespräch führen.

(5) Die Gesamtbewertung der Facharbeit erfolgt durch eine Note, die sich aus dem arithmetischen Mittel der doppelt gewichteten Note der schriftlichen Arbeit und der einfach gewichteten Note des Kolloquiums ergibt. Diese Note wird wie die Note einer schriftlichen Prüfung gewertet.

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Zitiervorschlag: § 22 FSTuWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/22

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