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FSSV

§ 15 Art und Dauer der praktischen Ausbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/15#abs-1 (1) In der Vollzeitform sind mindestens 1 200 Stunden praktische Ausbildung

für die Fachrichtung Sozialpädagogik in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern und

für die Fachrichtung Heilerziehungspflege in heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern

zu absolvieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/15#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung ist in der Vollzeitform mindestens in zwei verschiedenen Arbeitsfeldern durchzuführen. Die Mindestdauer beträgt jeweils 200 Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/15#abs-3 (3) Für die Fachrichtung Sozialpädagogik ist die praktische Ausbildung verpflichtend in zwei der folgenden Arbeitsfelder durchzuführen:

Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung

Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/15#abs-4 (4) Für die Fachrichtung Heilerziehungspflege ist die praktische Ausbildung verpflichtend in zwei der folgenden Arbeitsfelder des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:

medizinische Rehabilitation

Teilhabe an Bildung

soziale Teilhabe

durchzuführen.

In beiden Fachrichtungen ist der Einsatz in weiteren Arbeitsfeldern möglich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/15#abs-5 (5) In der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung in Teilzeitform in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege werden 1 000 Stunden praktische Ausbildung durch die berufliche Tätigkeit in einem Arbeitsfeld nachgewiesen. 200 Stunden praktische Ausbildung sind in einem jeweils anderen Arbeitsfeld nachzuweisen.

§ 14 § 16