Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen

FSSV

§ 16 Organisation der praktischen Ausbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/16#abs-1 (1) Die praktische Ausbildung kann während des Besuchs des Bildungsgangs in Tagesform und in Blockform in einem oder mehreren Blöcken im Schuljahr durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/16#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Organisation der praktischen Ausbildung ist in den Gesamtausbildungsplan gemäß § 4 Absatz 6 aufzunehmen.

§ 15 § 17