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FSSV

§ 14 Ziel der praktischen Ausbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/14#abs-1 (1) In der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler mit der Arbeit in den berufsbezogenen Einrichtungen in jeweiligen Arbeitsfeldern vertraut gemacht und lernen ihre theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden. In den praktischen Ausbildungsabschnitten lernen die Schülerinnen und Schüler die konkreten Arbeitsbedingungen, die Aufgaben ihrer berufsbezogenen Einrichtungen oder praktischen Ausbildungsstätte umfassend kennen und erwerben die für die Tätigkeiten in dieser Ausbildungsstätte grundlegenden beruflichen Handlungskompetenzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/14#abs-2 (2) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ihre praktische Ausbildung unter fachkundiger Anleitung.

§ 13 § 15