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# § 14 FSSV (Brandenburg) — Ziel der praktischen Ausbildung

Fachschulverordnung Sozialwesen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler mit der Arbeit in den berufsbezogenen Einrichtungen in jeweiligen Arbeitsfeldern vertraut gemacht und lernen ihre theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden. In den praktischen Ausbildungsabschnitten lernen die Schülerinnen und Schüler die konkreten Arbeitsbedingungen, die Aufgaben ihrer berufsbezogenen Einrichtungen oder praktischen Ausbildungsstätte umfassend kennen und erwerben die für die Tätigkeiten in dieser Ausbildungsstätte grundlegenden beruflichen Handlungskompetenzen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ihre praktische Ausbildung unter fachkundiger Anleitung.

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Zitiervorschlag: § 14 FSSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/14

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