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§ 14 FSSV (Brandenburg) — Ziel der praktischen Ausbildung

Fachschulverordnung Sozialwesen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler mit der Arbeit in den berufsbezogenen Einrichtungen in jeweiligen Arbeitsfeldern vertraut gemacht und lernen ihre theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden. In den praktischen Ausbildungsabschnitten lernen die Schülerinnen und Schüler die konkreten Arbeitsbedingungen, die Aufgaben ihrer berufsbezogenen Einrichtungen oder praktischen Ausbildungsstätte umfassend kennen und erwerben die für die Tätigkeiten in dieser Ausbildungsstätte grundlegenden beruflichen Handlungskompetenzen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ihre praktische Ausbildung unter fachkundiger Anleitung.