Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAV§ 44 Überprüfung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/44#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann in von ihr zu bestimmenden zeitlichen Abständen oder aus begründetem Anlass im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsausschuss nach § 41 überprüfen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/44#abs-2 (2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend medizinisch nicht tauglich, kann die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuss nach § 41 festgestellt wird, dass der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 31 erforderliche medizinische Tauglichkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/44#abs-3 (3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/44#abs-4 (4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Eine nicht bestandene Überprüfung kann unter den von der Aufsichtsbehörde bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/44#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss fertigt einen Überprüfungsbericht.
Änderungsverlauf
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23.12.2009 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 (BGBl. I 3972)
BGBl. 2009 I S. 3972
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.