Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAV§ 45 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/45#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/45#abs-2 (2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss insbesondere enthalten:
Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben fordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/45#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/45#abs-4 (4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 und zusätzlich auf einzelne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/45#abs-5 (5) Mit der Ausbildung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/45#abs-6 (6) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 sind der Aufsichtsbehörde von dem Betreiber der Ausbildungsstätte mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals oder Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/45#abs-7 (7) Die Aufsichtsbehörde führt die Aufsicht über die Ausbildungsstätten. Sie kann die Vorlage von Unterlagen und Ausbildungsberichten fordern.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/45#abs-8 (8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/45#abs-9 (9) Für Ausbildungsstätten der Flugsicherungsorganisation DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal im Sinne von § 1 Nr. 2 und 3 ausbilden, gilt die Erlaubnis nach Absatz 1 als erteilt. Im Übrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzungen und Bestimmungen dieser Vorschrift.