Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAV§ 17 Erteilung der Ausbildererlaubnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/17#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbildererlaubnis an Inhaber einer Fluglotsenlizenz, die
Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/17#abs-2 (2) Die Ausbildererlaubnis wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen und für die Sektoren und Arbeitsplätze erteilt, für die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/17#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis einer Qualifikation, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht, diese als Ausbildererlaubnis anerkennen. Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/17#abs-4 (4) Die Ausbildererlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fluglotse für die Ausbildertätigkeit persönlich ungeeignet ist.