Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung

FSPersAV

§ 15 Erteilung der Fluglotsenlizenz

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/15#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Fluglotsenlizenz an Personen,

1.
die mindestens 21 Jahre alt sind; ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehörde eine niedrigere Altersgrenze zulassen;
2.
die Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind, einen genehmigten betrieblichen Ausbildungsplan absolviert und die Prüfung oder fortlaufenden Beurteilungen nach § 14 zum Erwerb mindestens einer Berechtigung im Rahmen der erteilten Erlaubnis und Befugnisse erfolgreich abgeschlossen haben;
3.
die über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis nach § 7 verfügen;
4.
die eine ausreichende Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen haben und
5.
bei denen § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend nicht entgegensteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/15#abs-2 (2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem Fluglotsen ausgehändigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/15#abs-3 (3) Das Innehaben der Fluglotsenlizenz berechtigt den Inhaber, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der einen Teil der Fluglotsenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachvermerke zu erbringen.

§ 14 § 16