Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAV§ 15 Erteilung der Fluglotsenlizenz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BAG, 29.04.2025 – 9 AZR 37/24Altersteilzeit und andere Formen des Vorruhestands - Kürzung von Leistungen aus einer Gesamtzusage - arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzZitiert von 20
- BAG, 29.04.2025 – 9 AZR 39/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/15#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Fluglotsenlizenz an Personen,
1.
die mindestens 21 Jahre alt sind; ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehörde eine niedrigere Altersgrenze zulassen;
2.
die Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind, einen genehmigten betrieblichen Ausbildungsplan absolviert und die Prüfung oder fortlaufenden Beurteilungen nach § 14 zum Erwerb mindestens einer Berechtigung im Rahmen der erteilten Erlaubnis und Befugnisse erfolgreich abgeschlossen haben;
3.
die über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis nach § 7 verfügen;
4.
die eine ausreichende Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen haben und
5.
bei denen § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend nicht entgegensteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/15#abs-2 (2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem Fluglotsen ausgehändigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/15#abs-3 (3) Das Innehaben der Fluglotsenlizenz berechtigt den Inhaber, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der einen Teil der Fluglotsenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachvermerke zu erbringen.