Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAV§ 18 Leistungsnachweise
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/18#abs-1 (1) Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die Bewertung der Leistungen sind in Anlage 9 geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/18#abs-2 (2) Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/18#abs-3 (3) Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss eines schriftlichen Leistungsnachweises Einsicht in die von ihm gefertigte Leistung zu gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/18#abs-4 (4) Schriftliche Leistungsnachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.