Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung

FSPersAV

§ 18 Leistungsnachweise

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/18#abs-1 (1) Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die Bewertung der Leistungen sind in Anlage 9 geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/18#abs-2 (2) Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/18#abs-3 (3) Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss eines schriftlichen Leistungsnachweises Einsicht in die von ihm gefertigte Leistung zu gewähren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/18#abs-4 (4) Schriftliche Leistungsnachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 17 § 19