Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung

FSPVO

§ 8 Schriftliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/8#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss wählt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in jedem Fach 180 Minuten, vorbehaltlich der Regelungen für das Fach Deutsch in Anlage 2 in der deutschsprachigen Feststellungsprüfung und für das Fach Englisch in Anlage 3 in der englischsprachigen Feststellungsprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/8#abs-2 (2) Die Prüfung findet unter Aufsicht statt. In einem Protokoll sind Datum und Fach der Prüfung, die Namen der oder des Aufsichtführenden und der oder des Protokollierenden, Beginn und Ende der Prüfungszeit und besondere Vorkommnisse festzuhalten. Das Protokoll ist von der oder dem Protokollierenden zu unterschreiben.

§ 7 § 9