Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung

FSPVO

§ 1 Grundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/1#abs-1 (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen, die den Zugangsvoraussetzungen nach § 18 des Sächsischen Hochschulgesetzes nicht gleichwertig sind, können an Studienkollegs gemäß § 24 des Sächsischen Hochschulgesetzes die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Studium an deutschen Hochschulen (Feststellungsprüfung) nach Maßgabe dieser Verordnung ablegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/1#abs-2 (2) In der Feststellungsprüfung weisen die Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach, dass sie die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in den Studiengängen erfüllen, die dem jeweiligen Schwerpunktkurs zugeordnet sind. Die Feststellungsprüfung und die Vorbereitung darauf können in deutscher oder nach Maßgabe von Absatz 4 in englischer Sprache erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/1#abs-3 (3) Die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung kann an Studienkollegs erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/1#abs-4 (4) In den Schwerpunktkursen T und W gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 können die Feststellungsprüfung und die Vorbereitung darauf in englischer Sprache erfolgen. Regelungen der Hochschulen zu den erforderlichen Sprachkenntnissen für die Aufnahme des Studiums bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/1#abs-5 (5) Mit deutschsprachigen Feststellungsprüfungen in Verbindung mit den von den Hochschulen festgelegten für das Studium erforderlichen englischen Sprachkenntnissen werden auch die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 zur Aufnahme eines Studiums im Freistaat Sachsen in englischsprachigen Studiengängen nachgewiesen. Mit englischsprachigen Feststellungsprüfungen nach Absatz 4 werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 zur Aufnahme eines Studiums im Freistaat Sachsen in englischsprachigen Studiengängen, in deutschsprachigen Studiengängen nur in Verbindung mit dem Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit nach § 7 Absatz 6, nachgewiesen.

§ 2