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§ 13 FSPVO (Sachsen) — Zeugnis

Feststellungsprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4, für die bestandene englischsprachige Feststellungsprüfung nach dem Muster der Anlage 5, ausgestellt. Das jeweilige Zeugnis enthält die Fachnoten und die Gesamtnote.

(2) Bei nicht bestandener Feststellungsprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Feststellungsprüfung und die erbrachten Leistungen.