nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 FSPVO (Sachsen) — Zeugnis

Feststellungsprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4, für die bestandene englischsprachige Feststellungsprüfung nach dem Muster der Anlage 5, ausgestellt. Das jeweilige Zeugnis enthält die Fachnoten und die Gesamtnote.

(2) Bei nicht bestandener Feststellungsprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Feststellungsprüfung und die erbrachten Leistungen.

---

Zitiervorschlag: § 13 FSPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
