Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung
FSPVO§ 3 Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/3#abs-1 (1) Die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung am Studienkolleg dauert in der Regel zwei Semester. Sie gliedert sich in Schwerpunktkurse, die fachbezogen auf den angestrebten Studiengang vorbereiten. Die Zuordnung der Studiengänge zu den Schwerpunktkursen regelt die zulassende Hochschule im Einvernehmen mit dem Studienkolleg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/3#abs-2 (2) Die Studienkollegs an Universitäten können folgende Schwerpunktkurse anbieten:
1. Kurs T zur Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge,
2. Kurs M zur Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge,
3. Kurs W zur Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge,
4. Kurs S/G zur Vorbereitung auf sprachliche, geisteswissenschaftliche, sozialwissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge.
Die Schwerpunktkurse T und W können in englischer Sprache angeboten werden, wenn sie auf die englischsprachige Feststellungsprüfung vorbereiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/3#abs-3 (3) Die Studienkollegs an Hochschulen für angewandte Wissenschaften können folgende Schwerpunktkurse anbieten:
1. Kurs TI zur Vorbereitung auf technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Fachhochschulen,
2. Kurs WW zur Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Fachhochschulen,
3. Kurs GD zur Vorbereitung auf gestalterische und künstlerische Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Fachhochschulen,
4. Kurs SW zur Vorbereitung auf sozial- und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Fachhochschulen,
5. Kurs DÜ zur Vorbereitung auf die Studiengänge Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Fachhochschulen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/3#abs-4 (4) Das Studienkolleg kann bei Bedarf verkürzte Schwerpunktkurse von einem Semester Dauer für Studienbewerberinnen und Studienbewerber anbieten, die bereits über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen oder, in englischsprachigen Studienkollegs, der englischen Sprache verfügen. Die erforderlichen Kenntnisse der deutschen oder, in englischsprachigen Studienkollegs, der englischen Sprache werden mit einem bestandenen Sprachtest nach § 7 Absatz 6 oder 7 nachgewiesen.