Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung FSO § 68 Zulassung, Festsetzung des Prüfungsergebnisses Stand: 25.08.2026 Bayern Für die Zulassung gilt § 50 entsprechend; für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses gilt § 60 entsprechend.