Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung
FSO§ 50 Zulassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/50#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/50#abs-2 (2) Zugelassen werden können nur Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege nach § 6 Abs. 1 erfüllen und die unbeschadet § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 mindestens zwei Jahre eine Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern besucht haben. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 im Original oder in beglaubigter Abschrift und
2. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits der Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflege unterzogen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/50#abs-3 (3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die Erklärung nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht rechtzeitig vorlegt. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nicht erbringt oder
2. die Bewerberin oder der Bewerber sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/50#abs-4 (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber einer anderen Fachschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/50#abs-5 (5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.