Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung

FSO

§ 69 Fachschulbeirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Schulträger kann bei seiner Fachschule einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Schule zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.

§ 68 § 70