Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 9 Verkehrsflußregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/9#abs-1 (1) Die Verkehrsflußregelung soll Überlastsituationen bei der Flugverkehrskontrolle verhindern, den Verkehrsablauf möglichst flüssig und wirtschaftlich gestalten und dazu geeignete Maßnahmen der Planung und Steuerung treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/9#abs-2 (2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien. Darüber hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorgaben der Organisation EUROCONTROL im Rahmen der zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beachten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 FSDurchführungsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 571 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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24.08.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I 2942)
BGBl. 2009 I S. 2942
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 457 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.