Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 8 Durchführung
Stand: 10.06.2019
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- VGH Hessen, 28.06.2017 – 9 A 1699/13.ZZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/8#abs-1 (1) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle umfaßt
1.
das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der eingehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne, Radardaten und der Standort- und Höhenmeldungen;
2.
das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flugverkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von Verkehrsinformationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/8#abs-2 (2) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle hat Vorrang vor der Herausgabe von Verkehrsinformationen.