Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 7 Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/7#abs-1 (1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/7#abs-2 (2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.
Änderungsverlauf
-
24.08.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I 2942)
BGBl. 2009 I S. 2942
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.