Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

FSDurchführungsV

§ 7 Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/7#abs-1 (1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/7#abs-2 (2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.

§ 6 § 8