Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

FSDurchführungsV

§ 24 Aufzeichnung des Flugfernmeldeverkehrs und der Radardaten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/24#abs-1 (1) Der Flugfernmeldeverkehr ist aufzuzeichnen. Dasselbe gilt für die in der Flugverkehrskontrolle verwendeten Radardaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/24#abs-2 (2) Schriftliche Aufzeichnungen des Flugfernmeldeverkehrs sind mindestens neunzig Tage, elektromagnetische Aufzeichnungen mindestens dreißig Tage und Aufzeichnungen von Radardaten mindestens vierzehn Tage, beginnend mit dem Tage der Aufzeichnung, aufzubewahren. Aufzeichnungen, deren Inhalt Gegenstand einer behördlichen oder gerichtlichen Untersuchung ist, sind bis zum Abschluß der Untersuchung aufzubewahren.

§ 23 § 25