Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

FSDurchführungsV

§ 23 Durchführung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/23#abs-1 (1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind von der Flugsicherungsorganisation die erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen zu schaffen und zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/23#abs-2 (2) Die Frequenzen für den beweglichen Flugfernmeldedienst und für den Flugrundfunkdienst werden von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt.

§ 22 § 24