Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

FSDurchführungsV

§ 22 Arten der Übermittlung, Flugfernmeldestellen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/22#abs-1 (1) Die Übermittlung der Flugsicherungsinformationen ist als Fester Flugfernmeldedienst, Beweglicher Flugfernmeldedienst und Flugrundfunkdienst durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/22#abs-2 (2) Fester Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung im Festen Flugfernmeldenetz. Beweglicher Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung zwischen Boden- und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen. Flugrundfunkdienst ist das Ausstrahlen von Informationen für die Luftfahrt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/22#abs-3 (3) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind, soweit erforderlich, von der Flugsicherungsorganisation Flugfernmeldestellen einzurichten.

§ 21 § 23