Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 21 Aufgabe
Stand: 10.06.2019
Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen Flugsicherungsinformationen zu übermitteln.