Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 16 Alarmstufen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/16#abs-1 (1) Zur Durchführung des Flugalarmdienstes sind Alarmstufen eingerichtet. Sie werden unterteilt in die Ungewißheitsstufe, die Bereitschaftsstufe und die Notstufe. Im Festen Flugfernmeldedienst (§ 22) sind für die Alarmstufen folgende Bezeichnungen zu verwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/16#abs-2 (2) Die Ungewißheitsstufe ist zu erklären, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/16#abs-3 (3) Die Bereitschaftsstufe ist zu erklären, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/16#abs-4 (4) Die Notstufe ist zu erklären, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/16#abs-5 (5) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 sind zu beenden, wenn bekannt wird, daß das Luftfahrzeug weder von schwerer unmittelbarer Gefahr bedroht ist noch sofortiger Hilfeleistung bedarf.