Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 15 Aufgabe
Stand: 10.06.2019
Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zuständigen Stellen über den notwendigen Einsatz des Such- und Rettungsdienstes und unterstützt diese Stellen.