Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 17 Aufgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VGH Hessen, 28.06.2017 – 9 A 1699/13.ZZitiert von 1
- VG Darmstadt, 23.04.2013 – 4 K 922/11.DAZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Flugberatungsdienst umfaßt
1.
die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
2.
die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
3.
die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
4.
die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.