Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

FSDurchführungsV

§ 17 Aufgabe

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Der Flugberatungsdienst umfaßt

1.
die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
2.
die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
3.
die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
4.
die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.
§ 16 § 18