Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 17 Aufgabe
Stand: 10.06.2019
Der Flugberatungsdienst umfaßt
1.
die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
2.
die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
3.
die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
4.
die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 FSDurchführungsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 28.06.2017 – 9 A 1699/13.ZZitiert von 1
- VG Darmstadt, 23.04.2013 – 4 K 922/11.DAZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.