Gesetze / Frequenzschutzbeitragsverordnung
FSBeitrV§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die durch Beiträge nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 31 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.
Änderungsverlauf
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31.08.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 2022 (BGBl. I 1473)
BGBl. 2022 I S. 1473
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25.03.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (BGBl. I 382)
BGBl. 2021 I S. 382
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07.06.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2019 (BGBl. I 770)
BGBl. 2019 I S. 770
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20.10.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I 3604)
BGBl. 2017 I S. 3604
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12.11.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2009 (BGBl. I 3772)
BGBl. 2009 I S. 3772
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