Gesetze / Frequenzschutzbeitragsverordnung

FSBeitrV

§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die durch Beiträge nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 31 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.

§ 2 § 4