Gesetze / Frequenzschutzbeitragsverordnung
FSBeitrV§ 1 Beitragspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 31 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln genannten Tätigkeiten entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5 und 6 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen oder Nummern, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.
Änderungsverlauf
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31.08.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 2022 (BGBl. I 1473)
BGBl. 2022 I S. 1473
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25.03.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (BGBl. I 382)
BGBl. 2021 I S. 382
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07.06.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2019 (BGBl. I 770)
BGBl. 2019 I S. 770
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20.10.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I 3604)
BGBl. 2017 I S. 3604
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17.12.2013 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I 4312)
BGBl. 2013 I S. 4312
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28.08.2012 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2012 (BGBl. I 1815)
BGBl. 2012 I S. 1815
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12.11.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2009 (BGBl. I 3772)
BGBl. 2009 I S. 3772
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