Gesetze / Familienpflegezeitgesetz
FPfZG§ 13 Aufbringung der Mittel
Stand: 10.06.2019
Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel trägt der Bund.
Änderungsverlauf
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
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