Gesetze / Fahrpersonalverordnung
FPersV§ 6 Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte
Stand: 10.06.2019
Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6 FPersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2004 – 10 S 1116/04
- VG Sigmaringen, 04.03.2004 – 6 K 208/03Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.10.2002 – 2a Ss (OWi) 258/02 - (OWi) 65/02 II
- BAG, 25.01.2001 – 8 AZR 465/00Zitiert von 12
- OLG Hamm, 09.12.2008 – 9 U 20/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.08.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2017 (BGBl. I 3158)
BGBl. 2017 I S. 3158
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.