Gesetze / Fahrpersonalverordnung
FPersV§ 7 Werkstattkarte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/7#abs-1 (1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/7#abs-2 (2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/7#abs-3 (3) (entfällt)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/7#abs-4 (4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/7#abs-5 (5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/7#abs-6 (6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 FPersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2004 – 10 S 1116/04
- VG Sigmaringen, 04.03.2004 – 6 K 208/03Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 04.07.2005 – Ss 102/05 (II 87)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.08.2017 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2017 (BGBl. I 3158)
BGBl. 2017 I S. 3158
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.