Gesetze / Fahrpersonalverordnung
FPersV§ 7 Werkstattkarte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2004 – 10 S 1116/04
- VG Sigmaringen, 04.03.2004 – 6 K 208/03Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 04.07.2005 – Ss 102/05 (II 87)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/7#abs-1 (1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/7#abs-2 (2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/7#abs-3 (3) (entfällt)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/7#abs-4 (4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/7#abs-5 (5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/7#abs-6 (6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.