Gesetze / Fahrpersonalverordnung
FPersV§ 19 Fahrtenschreiber nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Stand: 10.06.2019
Auf Grund des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Unternehmer in Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befahren wird, vor Antritt derartiger Fahrten Fahrtenschreiber einbauen zu lassen. Die Fahrtenschreiber nach Satz 1 sind von dem Fahrer zu benutzen. Die Fahrtenschreiber sind nach den Artikeln 10 bis 14 des Anhangs zum AETR zu betreiben. Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Fahrtenschreiber richten sich nach den Vorschriften des AETR einschließlich seines Anhangs und der Anlagen. Fahrtenschreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erfüllen die Anforderungen nach Satz 4.
Änderungsverlauf
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08.08.2017 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2017 (BGBl. I 3158)
BGBl. 2017 I S. 3158
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19.12.2011 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I 2835)
BGBl. 2011 I S. 2835
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