Gesetze / Fertigpackungsverordnung

FPackV

§ 21 Kennzeichnung der Stückzahl

Stand: 01.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/21#abs-1 (1) Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 darf die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die Stückzahl angeben, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/21#abs-2 (2) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf die Stückzahl ferner bei folgenden Lebensmitteln angeben, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt

1.
bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm,
2.
bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/21#abs-3 (3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist nur die Stückzahl anzugeben.

§ 20 § 22