Gesetze / Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung
FPMMstrV§ 10 Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Änderungsverlauf
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28.02.2020 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2020 (BGBl. I 246)
BGBl. 2020 I S. 246
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17.11.2011 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. November 2011 (BGBl. I 2234)
BGBl. 2011 I S. 2234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.