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FOSO

§ 4 Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/4#abs-1 (1) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/4#abs-2 (2) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufes wird ein Klassenbuch geführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/4#abs-3 (3) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden.

§ 3 § 5