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§ 4 FOSO (Sachsen) — Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher

Schulordnung Fachoberschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln.

(2) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufes wird ein Klassenbuch geführt.

(3) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden.