Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule

FOSO

§ 3 Verweildauer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/3#abs-1 (1) Die Verweildauer an der zweijährigen Fachoberschule beträgt höchstens vier Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/3#abs-2 (2) Die Verweildauer an der einjährigen Fachoberschule beträgt bei Vollzeitunterricht höchstens zwei Jahre und bei Teilzeitunterricht höchstens vier Jahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/3#abs-3 (3) Auf die Verweildauer sind alle besuchten, einschließlich der wiederholten Klassenstufen, auch in anderen Fachrichtungen der Fachoberschule, anzurechnen.

§ 2 § 4