Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 3 Verweildauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/3#abs-1 (1) Die Verweildauer an der zweijährigen Fachoberschule beträgt höchstens vier Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/3#abs-2 (2) Die Verweildauer an der einjährigen Fachoberschule beträgt bei Vollzeitunterricht höchstens zwei Jahre und bei Teilzeitunterricht höchstens vier Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/3#abs-3 (3) Auf die Verweildauer sind alle besuchten, einschließlich der wiederholten Klassenstufen, auch in anderen Fachrichtungen der Fachoberschule, anzurechnen.