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FOSO

§ 29 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/29#abs-1 (1) Ergänzend zu § 27 Absatz 1 Nummer 2 wird der Prüfungsteilnehmer im Fach Englisch mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden und dauert als Einzelprüfung 20 Minuten. Wird die Prüfung als Gruppenprüfung mit bis zu drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Prüfungsdauer um jeweils fünf Minuten für jeden weiteren Schüler und beträgt maximal 30 Minuten. Die Entscheidung über die Durchführung als Einzel- oder Gruppenprüfung trifft der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/29#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Fachausschuss festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/29#abs-3 (3) Der Prüfungsteilnehmer kann sich auf der Grundlage der schriftlich gestellten Prüfungsaufgaben 20 Minuten unter Aufsicht auf die Prüfung vorbereiten. Die während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen können vom Prüfungsteilnehmer während der Prüfung verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/29#abs-4 (4) Die Leistung des Prüfungsteilnehmers ist mit einer ganzen Note zu bewerten. Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/29#abs-5 (5) An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung und Bewertung der Leistung sowie der Mitteilung des Prüfungsergebnisses können als Zuhörer Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden und bei berechtigtem dienstlichen Interesse mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch andere Personen teilnehmen. Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörern bedarf des Einverständnisses sämtlicher Prüfungsteilnehmer.

§ 28 § 30