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# § 30 FOSO (Sachsen) — Zusätzliche mündliche Prüfung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Schüler kann sich auf Antrag in jedem Prüfungsfach zusätzlich mündlich prüfen lassen, wenn in dem jeweiligen Prüfungsfach gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 der Durchschnitt aus der Vornote und der Prüfungsnote n,5 ergibt und auf Grund der schlechteren Prüfungsnote aufzurunden wäre.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den Schüler über die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung und bestimmt einen Termin, bis zu dem die mündliche Prüfung zu beantragen ist. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Prüfungstermin ist dem Schüler mindestens drei Schultage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(3) Die zusätzliche mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern; die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten. § 29 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 30 FOSO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/30

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