Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 25 Protokoll
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/25#abs-1 (1) Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Protokollführer. Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/25#abs-2 (2) Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das Angaben über Beginn und Ende der Prüfung, die Belehrungen sowie besondere Vorkommnisse enthält. Es ist von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/25#abs-3 (3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses, des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsfragen, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüfungsteilnehmers und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/25#abs-4 (4) Für die Prüfung im fachrichtungsbezogenen Fach der Fachrichtung Gestaltung gilt Absatz 2 entsprechend.