(1) Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Protokollführer. Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und vom Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das Angaben über Beginn und Ende der Prüfung, die Belehrungen sowie besondere Vorkommnisse enthält. Es ist von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben.
(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses, des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsfragen, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüfungsteilnehmers und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten.
(4) Für die Prüfung im fachrichtungsbezogenen Fach der Fachrichtung Gestaltung gilt Absatz 2 entsprechend.